Der Ursprung des Datenschutzes

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 iVm. Art 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes kennt jeder. Was das praktisch für den Umgang mit den "privaten" Daten (die so genannte informationelle Selbstbestimmung) bedeutet, wissen dagegen nur wenige. Ausgangslage des Datenschutzes ist die Angst des Menschen, wegen Andersartigkeit abgelehnt zu werden oder - in manchen Ländern der Erde noch immer der Fall - verfolgt, eingesperrt, gefoltert oder gar getötet zu werden.

Dreh- und Angelpunkt ist die Unsicherheit des Menschen darüber, wer welche Informationen über ihn hat. Da in unserer Zeit Informationen mit elektronischer Hilfe erhoben, verarbeitet und verbreitet werden, läuft eine Gesellschaft ohne Datenschutz große Gefahr, ihre Pluralität zu verlieren.

Die Ansicht, Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht seien in Ordnung, weil man nichts zu verbergen habe, birgt für jedermann das Risiko, wegen seiner Andersartigkeit diskriminiert zu werden. Übrigens: Die Ansichten darüber, was als "normal" gilt, ändern sich ständig. Insofern kann jeder betroffen sein.

Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Jeder, der "ein kleines Geheimnis" hat, hat auch das Recht, dass es auch sein Geheimnis bleibt.